AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

Stand 25.10.2023

  1. Geltungsbereich
  2. Vertragsschluss zwischen dem Kunden und 360HR, Testzeitraum
  3. Leistungen, Wechsel der Versionen
  4. Verfügbarkeit und Reaktionszeit bei Störungen
  5. Mitwirkungsleistungen des Kunden
  6. Rechtseinräumung
  7. Preise, Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen
  8. Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigung
  9. Haftungsbeschränkung
  10. Datenschutz und Vertraulichkeit
  11. Änderungsvorbehalte
  12. Widerrufsbelehrung
  13. Schlussbestimmungen

 

1. Geltungsbereich

1.1

360HR oder eines Ihrer verbundenen Unternehmen, das unter dem Namen Geschäfte tätigt (im Folgenden: 360HR) bietet auf der Internetseite „360HR“ (im Folgenden: 360HR) eine web-basierte Personalverwaltungs- und Recruiting-Software (im Folgenden: Software) für kleine und mittelgroße Unternehmen, insbesondere zur Verwaltung von Personaldaten, an.

1.2

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Nutzungsverträge (im Folgenden „Verträge“ genannt), die zwischen 360HR und Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen sind, über die Plattform „360HR“ geschlossen werden.

1.3

Abweichende AGB des Kunden finden auf Verträge keine Anwendung, es sei denn, 360HR stimmt ihrer Anwendung ausdrücklich in Schriftform zu.

2. Vertragsschluss zwischen dem Kunden und 360HR, Testzeitraum

2.1

Das auf 360HR bereitgestellte Angebot, die dort bezeichnete und beschriebene web-basierte Software zu nutzen, stellt kein verbindliches Angebot von 360HR dar.

2.2

Die Nutzung der Software von 360HR setzt die Erstellung eines Kunden-Accounts (im Folgenden: Account) voraus. Für die Erstellung des Accounts sind die erforderlichen Daten anzugeben und ein Passwort festzulegen. Durch Bestätigung der Anlegung des Accounts gibt der Kunde zunächst ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Nutzung der Software, oder in Einzelfällen kostenfreie Nutzung der Software für Testzwecke ab. Dieses Angebot kann 360HR mit der Einrichtung und Gewährung des Zugangs zum Account oder dem Versand einer Mitteilung an die angegebene E-Mail-Adresse mit den Zugangsdaten für den eingerichteten Account annehmen.

2.3

Durch den Abschluss eines Vertrags zur kostenfreien Nutzung, gemäß Ziffer 2.2 räumt 360HR dem Kunden das Recht ein, die Software ab Gewährung des Zugangs zur Software bzw. Mitteilung der Zugangsdaten durch 360HR für 14-Tage ausschließlich zu Testzwecken zu nutzen (Testzeitraum). Nur im Ausnahmefall wird ein Testzeitraum vergeben. Auf Anfrage bei 360HR kann der Testzeitraum verlängert werden. Ob der Testzeitraum verlängert wird, liegt ausschließlich im Ermessen von 360HR. Nach Ablauf des Testzeitraums wird der Account des Kunden gesperrt. Eine automatische Umstellung in einen Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der Software erfolgt nur auf Wunsch.

2.4

Nach Ablauf des Testzeitraums gemäß Ziffer 2.3 hat der Kunde die Möglichkeit, einen kostenpflichtigen Vertrag über die Nutzung der Software mit 360HR abzuschließen. Dabei kann der Kunde zwischen den angebotenen Software-Versionen ("Essentials", "Scale", "Lead") mit unterschiedlichem Umfang an Funktionalitäten („Add-ons“) – mit oder ohne „Recruiting-Option” – für eine festgelegte, maximale Anzahl an Mitarbeitern, wählen.

2.5

Für die Angebotserstellung und Abschluss eines Vertrags mit monatlicher Abrechnung erfolgt der Vertragsabschluss im Account selbst. Dazu muss der Kunde die entsprechende Version auswählen und seine Auswahl bestätigen. Anschließend sind neben dem Firmennamen und Rechnungsadresse auch Kreditkartendaten zu hinterlegen. Durch Bestätigung und Absendung dieser Angaben schließt der Kunde einen Vertrag über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung mit 360HR ab.

2.6

Für den Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung erstellt das Sales Team von 360HR auf Anfrage ein entsprechendes Angebot in Schrift- oder Textform, welches vom Kunden durch Bestätigung in Textform, Schriftform oder mündlich, spätestens aber durch Zahlung der Rechnung, angenommen wird.

3. Leistungen, Wechsel der Versionen

3.1

360HR stellt dem Kunden für die Laufzeit eines Vertrags den Zugang zu der auf 360HR angebotenen und vom Kunden ausgewählten Version der Software als Software-as-a-Service (im Folgenden: SaaS) über das Internet zur Verfügung. Der Funktionsumfang der gebuchten Software-Version ergibt sich aus der Beschreibung auf der Internetseite von 360HR unter der Rubrik „Preise“ und „Funktionen”. Weitere Leistungen sind nicht Gegenstand eines Vertrags über die (kostenpflichtige) Nutzung der Software. Solche weiteren Leistungen (z.B. die Veröffentlichung von Stellenanzeigen bei weiteren kostenpflichtigen Anbietern, die (Remote-) Unterstützung bei der initialen Erstellung eines Accounts) können von 360HR auf Basis eines gesonderten Angebots erbracht werden.

3.2

Der Kunde kann grundsätzlich jederzeit mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Umstellung des Kundenzugangs durch 360HR zwischen den angebotenen Versionen der Software sowie der maximalen Anzahl der Mitarbeiter, die durch eine Version verwaltet werden können, wechseln. Die daraus resultierende Vergütung ergibt sich aus den Ziffern 7.7 und 7.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.3

Kunden mit einem Vertrag zur kostenpflichtigen Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung können diese Änderung der Version direkt im Account vornehmen. Kunden mit einem kostenpflichtigen Vertrag zur Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung müssen für eine Änderung der Version den Kundensupport von 360HR (support@360HR.io oder +49 (0) 211 87 507 907) kontaktieren. Wechselt der Kunde während eines laufenden Abrechnungszeitraums in eine Version mit größerem Umfang an Features oder in eine Version mit einer größeren Anzahl an zu verwaltenden Mitarbeitern, kann der Kunde ab dem Zeitpunkt der Umstellung des Accounts durch 360HR die zusätzlichen Funktionen der Software nutzen oder eine größere Anzahl Mitarbeiter verwalten. Wechselt der Kunde in eine Version mit niedrigerem Umfang an Features oder mit geringerer Anzahl an zu verwaltenden Mitarbeitern, kann der Kunde ab dem Zeitpunkt der Umstellung des Kundenzugangs durch 360HR nur noch die reduzierten Funktionen der Software oder einer niedrigeren Anzahl Mitarbeiter in Anspruch nehmen.

4. Verfügbarkeit und Reaktionszeit bei Störungen

4.1

360HR gewährleistet eine 99%-ige Verfügbarkeit der als SaaS zur Verfügung gestellten Software im Jahresmittel. Davon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Server aufgrund von technischen sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von 360HR liegen (insbesondere höhere Gewalt, Verschulden Dritter) nicht zu erreichen ist. Ebenfalls ausgenommen sind geplante Wartungsarbeiten (bspw. Updates der Software), die entweder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Düsseldorf) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr liegen, oder die gemäß Ziffer 4.2 vorab angekündigt wurden.

4.2

360HR ist berechtigt, zu Wartungszwecken und infolge anderer technischer Erfordernisse die Verfügbarkeit der Software zu unterbrechen. Die Wartungsarbeiten werden soweit möglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Düsseldorf) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr getätigt. Falls eine Wartungsmaßnahme zu einer Unterbrechung der Nutzung der Software von mehr als 30 Minuten innerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag (unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Düsseldorf) zwischen 9:00 und 18:00 Uhr führen wird, wird 360HR diese Wartungsarbeit per E-Mail ankündigen. Die Ankündigung erfolgt mindestens 24 Stunden vorab. Auf Kundenwunsch hin kann die angekündigte Wartungsarbeit verschoben werden, sofern dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen aus Sicht von 360HR zu vertreten ist.

4.3

Störungen der Systemverfügbarkeit müssen vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden gemeldet werden. 360HR wird sich bemühen bei Meldungen von Störungen der Systemverfügbarkeit, die zu einem Totalausfall der Software führen und die innerhalb der Supportzeiten (Montag bis Donnerstag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr und Freitag zwischen 9:00 und 17:00 unter Berücksichtigung der Feiertage am Standort Düsseldorf) eingehen, eine Reaktionszeit für den Beginn der Entstörung von vier Stunden sicherzustellen. Bei leichteren Fehlern, die nicht zu einem Totalausfall der Software führen und während des laufenden Betriebs auftreten, wird 360HR sich bemühen, nicht später als einen Arbeitstag nach dem Eingang der Störmeldung zu reagieren.

4.4

Bei Störungsmeldungen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, beginnt die Entstörung am folgenden Arbeitstag. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite oder verspätete Meldung der Störung), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.

4.5

360HR bemüht sich um eine größtmögliche Verfügbarkeit der 360HR-Webseite. 360HR übernimmt keine Verantwortung für Störungen oder die Nichtverfügbarkeit, die auf Gründe außerhalb des Einflussbereichs von 360HR zurückgehen (z.B. höhere Gewalt, fremdeinwirkung), oder ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von 360HR oder ihrer Erfüllungsgehilfen. 360HR behält sich vor, den Zugang zur 360HR-Webseite oder deren Nutzungsmöglichkeit zeitweilig vollständig oder teilweise zu beschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Server oder zur durchführung technischer Maßnahmen erforderlich ist und dies der ordnungsgemäßen oder verbesserten Erbringung der LEISTUNGEN dient (z.B. bei Wartungsarbeiten). 

5. Mitwirkungsleistungen des Kunden

5.1

Die nachfolgenden Mitwirkungsleistungen sind Hauptleistungspflichten des Kunden und nicht alleine als Nebenpflichten oder Obliegenheiten zu klassifizieren.

5.2

Der Kunde ist dazu verpflichtet, während des Testzeitraums gemäß der Ziffern 2.2 und 2.3 die Funktionalitäten und generelle Beschaffenheit der Software zu überprüfen und etwaige Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber 360HR anzuzeigen. Auf Mängel oder sonstige Abweichungen von den Anforderungen an die Beschaffenheit, die während des Testzeitraums bereits bekannt oder vorhanden waren, aber nicht vor Abschluss eines Vertrags über die kostenpflichtige Nutzung der Software gegenüber 360HR angezeigt wurden, kann sich der Kunde gegenüber 360HR nicht berufen.

5.3

Der Kunde ist verpflichtet, einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Stellvertreter zur Verfügung zu stellen, der berechtigt ist, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen des Ansprechpartners (nebst Stellvertreter) unverzüglich mitzuteilen.

5.4

Für die Inhalte die vom Kunde mit der Software verarbeitetewerden ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, die Software von 360HR nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde wird 360HR unverzüglich, möglichst schriftlich, informieren über: (i) den Missbrauch oder den Verdacht des Missbrauchs der vertraglich vereinbarten Leistung; (ii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die Einhaltung des Datenschutzes oder der Datensicherheit, die im Rahmen der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung auftritt; (iii) eine Gefahr oder den Verdacht einer Gefahr für die von 360HR bereitgestellte Leistung, z.B. durch Verlust von Zugangsdaten oder Hacker-Angriff.

5.5

Der Kunde ist verpflichtet die technischen Voraussetzungen auf seiner Seite selbst sicherzustellen.

5.5.1

Die Anbindung an das Internet in ausreichend Bandbreite und Latenz liegt im Verantwortungsbereich des Kunden.

5.5.2

Für eine optimale Nutzung der Angebote und Funktionen von 360HR wird der Kunde die Browsertypen Google Chrome oder Mozilla Firefox in ihrer jeweils aktuellen Version anwenden. Zudem müssen in den Einstellungen im verwendeten Browser die Verwendung von Cookies erlaubt sein. Werden diese technischen Voraussetzungen vom Kunden nicht erfüllt, kann es unter Umständen zu Einschränkungen der Nutzbarkeit der Dienste von 360HR kommen. 360HR ist für diese Einschränkungen nicht verantwortlich.

5.5.3

Der Kunde ist dafür verantwortlich, innerhalb der eigenen Organisation und für seine Mitarbeiter dem aktuellen Stand der Technik entsprechende IT Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem, aber nicht begrenzt auf, die Installation und regelmäßige Aktualisierung einer gängigen Antivirus Software auf den Laptops, Computern oder sonstigen mobilen Endgeräten der Mitarbeiter des Kunden, die Sicherstellung der Vergabe und regelmäßigen Aktualisierung von sicheren Passwörtern nach Maßgabe des BSI IT Grundschutz oder anderer äquivalenter, anerkannter Sicherheitsstandards für den 360HR Account sowie für die Laptops, Computer oder sonstige mobile Endgeräte der Mitarbeiter bzw. Einsatz entsprechender Mechanismen wie 2-Faktor-Authentifizierung, automatische Inaktivitätssperre, Firewall etc.

5.5.4

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, für die Geheimhaltung der seinen Nutzern zugeordneten Identifikations- und Authentifizierungsdaten, das heißt auch beispielsweise das organisatorische und ggf. technische Verbot der Weitergabe von Passwörtern sowie Verbot der Nutzung von sogenannten „Shared Accounts“, Sorge zu tragen. Das Verbot der Nutzung von „Shared Accounts“ bezieht sich dabei auf den 360HR Account.

5.5.5

Darüber hinaus hat der Kunde für die Sicherheit der verwendeten Internetverbindung Sorge zu tragen, das heißt insbesondere auch die Nutzung von firmeneigenen statt öffentlichen Virtual Private Networks (VPN) sowie Sicherstellung der Nutzung von VPN-Verbindungen in öffentlichen Netzwerken.

5.6

Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration des Accounts selbst verantwortlich. Dies gilt unabhängig davon, ob 360HR den Kunden bei der Einrichtung des Accounts, in welcher Form auch immer, unterstützt. Hierzu zählen insbesondere: (i) die fachliche Einrichtung des Accounts, insbesondere Migration von Daten, Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die technische Anbindung von Schnittstellen auf Seiten des Kunden nach der Spezifikation für ein- und ausgehende Daten; (iii) die Administration des Accounts, insbesondere das Anlegen von Benutzern und Rollen und Zuweisen von Zugängen zum Account.

5.7

Der Kunde ist verpflichtet, 360HR über auftretende Leistungsstörungen (Mängel der Leistungen, fehlende Verfügbarkeit) unverzüglich in Textform zu informieren und nachvollziehbare Informationen zu auftretenden Leistungsstörungen zu übermitteln. Der Kunde wird 360HR bei auftretenden Leistungsstörungen in angemessenem Umfang bei der Fehleridentifizierung und -behebung unterstützen. 360HR ist berechtigt, dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und die eigentliche Ursache später durch Anpassung an der 360HR Software zu beseitigen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6. Rechteeinräumung

6.1

360HR räumt dem Kunden ein nicht-ausschließliches, einfaches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags begrenztes Recht zur Nutzung der gebuchten Software ein.

6.2

Der Kunde verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß zu nutzen und Dritten zur Nutzung nicht zur Verfügung zu stellen. Bei der Buchung der Funktionalitäten der Enterprise-Version erstrecken sich die Nutzungsrechte des Auftraggebers auch auf mit dem Kunden im Sinne der § 271 HGB, §§ 15 ff. AktG oder der jeweils anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen verbundenen Unternehmen/ Beteiligungsgesellschaften/ Tochterunternehmen.

7. Preise, Zahlungsmethoden und Zahlungsbedingungen

7.1

Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise, wie sie auf der Internetseite von 360HR dargestellt werden. Die dortigen Preise sind monatliche Nettopreise in Euro und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe, sofern anwendbar. Die Höhe der monatlichen Vergütung für die Nutzung der Software richtet sich nach der Preisklasse für die gewählte Version der Software, die wiederum vom gewünschten Feature-Umfang (Essentials, Scale, Lead) sowie der gewählten Paket-Größe, das heißt die maximal zu verwaltende Anzahl der Mitarbeiter des Kunden und den zusätzlich gebuchten Add-ons und/oder die Buchung der Recruiting Option abhängig ist.

7.2

Ausgesuchten Kunden wird die Wahl zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung gestellt. Alle Zahlungen sind jeweils mit Rechnungsstellung im Voraus zur Zahlung fällig.

7.3

Bei monatlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Tag des Abschlusses eines Vertrags zur kostenpflichtigen Nutzung der Software über den Account und endet nach Ablauf eines Monats.

Zahlungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung erfolgen per Kreditkarte monatlich im Voraus. Die Kreditkarte wird mit dem Tag der Fälligkeit belastet.

Bei Zahlung mit Kreditkarte behält sich 360HR das Recht vor, die Gültigkeit der Karte zu überprüfen, den Verfügungsrahmen für die Debitierung, sowie die Adressangaben zu kontrollieren. 360HR ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, die eingegebene Kreditkarte als Zahlungsmittel abzulehnen.

Bei monatlicher Abrechnung wird dem Kunden eine Rechnung von 360HR in elektronischer Form in seinem Profil zum Abruf zur Verfügung gestellt sowie per E-Mail versandt.

7.4

Bei jährlicher Abrechnung beginnt der Abrechnungszeitraum mit dem Tag der Freischaltung des Accounts und endet nach Ablauf eines Jahres.

Der Rechnungsbetrag ergibt sich hierbei aus der 12-fachen monatlichen Vergütung für die bestellte Software (Ziffer 7.1), abzüglich des auf der Internetseite von 360HR vermerkten Rabatts bei jährlicher Vorauszahlung. 360HR schaltet den Kundenzugang dem mit dem Kunden vereinbarten und auf der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum entsprechend zunächst für ein Jahr frei.

Zahlungen für Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung erfolgen in der Regel per Überweisung jährlich im Voraus.

Bei jährlicher Abrechnung wird dem Kunden eine Rechnung über 12 Monate in elektronischer Form per E-Mail zugesandt. Das Zahlungsziel der Überweisung ist zwei Wochen ab Rechnungsdatum.

7.5

Zusätzlich steht dem Kunden bei monatlicher und jährlicher Abrechnung die Zahlung per Bankeinzug zur Verfügung. Soweit eine Zahlungsweise per Bankeinzug gewählt wird, wenden wir das SEPA-Lastschriftverfahren an. 360HR wird den Kunden vor der Durchführung einer Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren mit angemessenem zeitlichem Vorlauf darüber informieren, in der Regel zwei Tage vorher. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Frist für die Vorabinformation der SEPA-Lastschrift auf einen Tag verkürzt wird.

7.6

Im Fall einer Rücklastschrift (insbesondere mangels erforderlicher Deckung des Kontos, wegen Erlöschen des Kontos, unberechtigten Widerspruchs des Kontoinhabers oder falscher Eingabe der Kontodaten) ermächtigt der Kunde 360HR, die Lastschrift für die jeweils fällige Zahlungsverpflichtung ein weiteres Mal einzureichen. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die durch die Rücklastschrift entstehenden Kosten zu zahlen. Weitergehende Forderungen sind vorbehalten.

7.7

Sollte sich bei der monatlichen Abrechnung die Preisklasse der Version aufgrund einer Veränderung der Mitarbeiterzahl oder Umfang an Features (Essentials, Scale, Lead, Add-ons, etc.) erhöhen (Ziffer 3.2), stellt 360HR den Differenzbetrag zwischen der bereits geleisteten Vorauszahlung und dem geänderten Preis bis zum Ende des Abrechnungsmonats entweder sofort oder mit der folgenden Rechnung für den nächsten Abrechnungsmonat in Rechnung. Sollte sich bei monatlicher Abrechnung die Preisklasse der Version wegen einer Änderung der Mitarbeiterzahl oder Umfang an Features (Essentials, Scale, Lead, Add-ons, etc.) während des Abrechnungszeitraumes verringern (Ziffer 3.2), so hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung seiner bereits geleisteten Vorauszahlung.

7.8

Sollte sich bei jährlicher Abrechnung die Preisklasse der Version wegen einer Änderung der Mitarbeiterzahl oder Umfang an Features ("Essentials", "Scale", "Lead") während des Abrechnungszeitraumes erhöhen (Ziffer 3.2), stellt 360HR den Differenzbetrag zwischen der bereits geleisteten Vorauszahlung bzw. dem bereits in Rechnung gestellten Betrag und dem Betrag auf Basis des geänderten Preises bis zum Ende der jährlichen Laufzeit zusätzlich in Rechnung (tagesgenaue Abrechnung). Sollte sich bei jährlicher Abrechnung die Preisklasse der Version wegen einer Änderung der Mitarbeiterzahl oder Umfang an Features (Essentials, Scale, Lead, Add-ons, etc.) während des Abrechnungszeitraumes verringern (Ziffer 3.2), so hat der Kunde keinen Anspruch auf (anteilige) Rückerstattung seiner bereits geleisteten Vorauszahlung.

7.9

Im Verzugsfall des Kunden, sofern auch nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist von einer Kalenderwoche nach Fälligkeit keine Zahlung geleistet wurde, ist 360HR berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software unverzüglich zu sperren. Auf diese Sperrung wird 360HR den Kunden im Vorfeld unter weiterer Fristsetzung von einer Kalenderwoche hinweisen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zuzüglicher etwaiger Verzugszinsen weiter zu bezahlen. Etwaige durch die Sperrung aus diesem Grund verursachte Schäden beim Kunden können nicht gegenüber 360HR geltend gemacht werden. Darüber hinaus hat 360HR kein Recht den Zugang zu der Software zu sperren. Des Weiteren gelten im Verzugsfall die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 288 BGB oder anderer entsprechender einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen.

8. Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigung

8.1

Sobald der Kunde seine Zugangsdaten erhalten hat, beginnt die Vertragslaufzeit. eine kostenlose 14-tägige Testphase (siehe Ziffer 2.2 und 2.3). Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit automatisch.

8.2

Bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung gilt eine Mindestlaufzeit von einem Monat. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils einem Monat, sofern nicht der Kunde vor Beginn einer Verlängerungsperiode kündigt.

8.3

Bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung gilt eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag um Verlängerungsperioden von jeweils einem Jahr, sofern nicht der Kunde mit einer Frist von drei Monaten vor Beginn einer Verlängerungsperiode kündigt. Für die Verlängerung der Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung wird 360HR dem Kunden spätestens zwei Wochen vor Beginn der neuen Verlängerungsperiode eine neue Jahresrechnung zur Überweisung zur Verfügung stellen.

8.4

360HR hat das Recht, Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit monatlicher Abrechnung mit einer Frist von zwei Wochen und Verträge über die kostenpflichtige Nutzung der Software mit jährlicher Abrechnung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes zu kündigen.

8.5

Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

8.6

Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird der Account des Kunden gesperrt.

9. Haftungsbeschränkung

9.1

Gesetzliche Haftung bei entgeltlicher Leistungserbringung. Bei entgeltlicher Leistungserbringung haftet 360HR gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet 360HR bei Verträgen über die kostenpflichtige Nutzung der Software gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften umfasst werden, wie beispielsweise im Fall der Übernahme von Garantien, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch 360HR erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie” bezeichnet werden.

9.2

Haftungsbeschränkung bei entgeltlicher Leistungserbringung. Im Falle der leichten Fahrlässigkeit haftet 360HR bei entgeltlicher Leistungserbringung nur für Schäden, welche von 360HR verursacht wurden und auf solche wesentlichen Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalspflichtverletzungen). In diesen Fällen ist die Haftung von 360HR auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalspflichten sind (siehe Ziffer 9.2. Satz 1), ist ausgeschlossen, außer 360HR haftet kraft Gesetzes zwingend (siehe Ziffer 9.1. Satz 2).

9.3

Haftung bei unentgeltlicher Leistungserbringung. Bei unentgeltlicher Leistungserbringung (z.B. innerhalb des Testzeitraums) haftet 360HR nur für Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, hierfür haftet 360HR uneingeschränkt.

9.4

Ansprüche gegen Dritte. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 9.1. bis 9.3. gelten auch für Ansprüche gegen leitende Angestellte, Mitarbeiter, sonstige Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmer von 360HR.

10. Datenschutz und Vertraulichkeit

10.1

360HR erhebt und verwendet die personenbezogenen Daten des Kunden nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Vertragspartner schließen hierzu eine Vereinbarung im nach den jeweils geltenden Bestimmungen erforderlichen Umfang ab.

10.2

Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne ausdrückliche Zustimmung (mindestens in Textform) an Dritte zu übermitteln. Dies gilt sowohl für Kunden mit Verträgen über die kostenfreie als auch über die kostenpflichtige Nutzung. Sämtliche Informationen, gleich ob schriftlich fixiert oder mündlich übermittelt, die (i) der Natur der Sache nach als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig gelten oder (ii) die derjenige Vertragspartner, dem die Informationen übermittelt werden, bereits aufgrund der äußeren Umstände der Übermittlung als vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig erkennen muss. Unter vertrauliche Informationen fallen insbesondere Produktbeschreibungen und Spezifikationen sowie Preise. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu verhindern. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu missbräuchlicher Nutzung vertraulicher Informationen kommt. Ausgenommen von vorstehender Verpflichtung sind solche Informationen, die (i) dem anderen Vertragspartner bereits vor Übermittlung und ohne bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bekannt waren, (ii) von einem Dritten, der keiner vergleichbaren Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegt, übermittelt werden, (iii) anderweitig öffentlich bekannt sind, (iv) unabhängig und ohne Nutzung der vertraulichen Informationen entwickelt wurden, (v) zur Veröffentlichung schriftlich freigegeben sind oder (vi) aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Verfügung übermittelt werden müssen, vorausgesetzt, dass der von der Übermittlung betroffene Vertragspartner rechtzeitig informiert wird, um noch Rechtsschutzmaßnahmen einleiten zu können. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Dauer des Vertrags hinaus bis zwölf Monate nach dem wirksamen Beendigungszeitpunkt des Vertrags.

11. Änderungsvorbehalte

11.1

360HR hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abzuändern oder um Regelungen für die Nutzung etwaig neu eingeführter zusätzlicher Leistungen oder Funktionen der Software zu ergänzen. Die Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse angekündigt. Die Zustimmung des Kunden zur Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt als erteilt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag, der auf die Änderungsankündigung folgt, in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerspricht. 360HR verpflichtet sich, in der Änderungsankündigung auf die Möglichkeit des Widerspruchs, die Frist für den Widerspruch, das Textformerfordernis sowie die Bedeutung, bzw. die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs gesondert hinzuweisen.

11.2

360HR behält sich vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, außer Änderungen und Abweichungen sind für den Kunden nicht zumutbar. Sofern mit der Bereitstellung einer geänderten Version der Software oder einer Änderung von Funktionalitäten der Software eine wesentliche Änderung der durch die Software unterstützten Arbeitsabläufe des Kunden und/ oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird 360HR dies dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung in Textform ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. 360HR wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

11.3

360HR behält sich darüber hinaus vor, die Software zu ändern oder abweichende Funktionalitäten anzubieten, (i) soweit dies erforderlich ist, um die Übereinstimmung der von 360HR angebotenen Leistungen mit dem auf diese Leistungen anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die Rechtslage ändert; (ii) soweit 360HR damit einer an 360HR gerichteten Gerichts- oder Behördenentscheidung nachkommt; (iii) soweit dies erforderlich ist, um Sicherheitslücken der Software zu beseitigen; oder (iv) soweit dies überwiegend vorteilhaft für den Kunden ist.

11.4

360HR ist berechtigt, die Preise für die kostenpflichtigen vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen jährlich in angemessener Höhe anzupassen. 360HR wird diese Preisanpassungen und den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Preisanpassung dem Kunden in Textform bekanntgeben. Die Preisanpassungen gelten nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preisanhebung mehr als 5% des bisherigen Preises, so kann der Kunde dieser Preiserhöhung mit einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung widersprechen. Eine aus einer Änderung des Umfangs an Features bzw. Anzahl der zu verwaltenden Mitarbeiter resultierende Änderungen des Preises gilt nicht als Preisanpassung im Sinne dieser Ziffer 11.4.

11.5

Widerspricht der Kunde einer Änderung im Sinne dieser Ziffer 11 form- und fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. 360HR behält sich für diesen Fall vor, das Vertragsverhältnis außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

11.6

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst.

12. Widerrufsbelehrung

12.1

Unsere Widerrufsbelehrung finden Sie auch  hier.

13. Schlussbestimmungen

13.1

Sind einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2

Das zwischen den Vertragspartnern bestehende Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus und/ oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zwischen 360HR und dem Kunden erwachsenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, der Geschäftssitz von 360HR.

13.3

Für den Vertragsschluss stehen dem Kunden die Sprachen zur Verfügung, in welchen diese AGB auf der Internetseite von 360HR abrufbar sind. Maßgeblich für den Vertragsschluss für Kunden aus der DACH-Region – Deutschland, Österreich Schweiz –  ist dabei die zum Vertragsschluss gültige deutsche Fassung.

14. Auslieferung des Softwarezugangs

14.1

 Auswahl des Tarifplans: Der Kunde wählt einen geeigneten Tarifplan aus, der seinen Anforderungen entspricht. Der Auswahlprozess beginnt auf der 360HR-Plattform unter dem Abschnitt „Tarife“ oder auf 360hr.cloud/pricing.

14.2 

Kontoerstellung: Um Zugang zur Software zu erhalten, muss ein neuer Kunde zunächst ein Benutzerkonto auf der 360HR-Plattform erstellen. Dieser Schritt erfordert die Eingabe notwendiger Informationen und das Festlegen eines sicheren Passworts.

14.3 

Anmeldung: Nach erfolgreicher Kontoerstellung und Bestätigung der Registrierung durch 360HR muss sich der Kunde in sein Konto einloggen, um auf die Software zugreifen zu können.

14.4 

Tarifbuchung: Innerhalb des Kontos navigiert der Kunde zu „Einstellungen“ und anschließend zu „Preise“, um den gewünschten Tarifplan auszuwählen und zu buchen.

14.5 

Aktivierung des gebuchten Modus: Nach Auswahl und Bezahlung des Tarifplans wird das Konto des Kunden automatisch auf den gebuchten Modus umgestellt. Dies ermöglicht dem Kunden den vollen Zugang zu den Funktionen und Diensten der Software gemäß dem gewählten Tarifplan.

14.6 

Bestätigung und Zugang: 360HR bestätigt die erfolgreiche Buchung und Aktivierung des Kontos in gebuchtem Modus per E-Mail an den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt kann der Kunde die Software gemäß den im Vertrag festgelegten Bedingungen nutzen.

14.7 

Änderungen des Tarifplans: Der Kunde kann seinen Tarifplan jederzeit ändern, indem er die oben beschriebenen Schritte wiederholt. Die Bedingungen für die Änderung des Tarifplans unterliegen den Bestimmungen des Abschnitts 3 (Leistungen, Wechsel der Versionen) dieser AGB.

14.8 

Kontozugang und Sicherheit: Der Kunde ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit seines Kontos verantwortlich, einschließlich der sicheren Aufbewahrung von Anmeldeinformationen und Passwort.


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